Fitnesscenterkette – Kündigungsrecht bei Umzug

In der Praxis wird ein außerordentliches Kündigungsrecht der Mitgliedschaft im Fall eines Wohnortwechsels unterschiedlich gehandhabt. Unsere Mitglieder können mit einer Frist von 2 Wochen vor Monatsende mit entsprechenden Nachweis zum Monatsende vorzeitig kündigen.
Ich habe aber auch schon Entscheidungen von Amtsgerichten gelesen, die die Auffassung vertraten, dass ein Wegzug zur Risikosphäre des Kunden gehöre.
Was ist nun im Falle, wenn es am neuen Wohnort eine gleiche Filiale oder ein Partnerunternehmen gibt, mit gleichwertigen Leistungen und zu gleichen Konditionen?
Auch da wird unterschiedlich gehandelt. Wir zwingen in diesem Fall unsere Kunden nicht in unser anderes Fitnesscenter. Die meisten unserer Kunden melden sich freiwillig um.
Das Amtsgericht Ottweiler hat am 29.07.2008 die Umzugsregel als wirksam erachtet, da diese den beiderseitigen Interessen in ausgewogenem Verhältnis entspräche.

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